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   BGH, 16.12.2014 - EnVR 54/13   

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https://dejure.org/2014,45241
BGH, 16.12.2014 - EnVR 54/13 (https://dejure.org/2014,45241)
BGH, Entscheidung vom 16.12.2014 - EnVR 54/13 (https://dejure.org/2014,45241)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13 (https://dejure.org/2014,45241)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 3 GasNEV vom 03.09.2010, § 15 Abs 1 ARegV, § 23a EnWG
    Energiewirtschaftliche Verwaltungssache zur Entgeltgenehmigung für den Zugang zu einem Gasverteilernetz: Bindungswirkung der Festlegung der Bundesnetzagentur zur Ermittlung der Tagesneuwerte bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen - Festlegung Tagesneuwerte II

  • IWW

    § 23a EnWG, § ... 6 Abs. 3 GasNEV, § 15 Abs. 1 ARegV, § 6 Abs. 2 ARegV, § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV, § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ARegV, § 29 Abs. 1 EnWG, § 30 GasNEV, § 43 Abs. 2 VwGO, § 4 ARegV, § 44a Satz 1 VwGO, § 43 Abs. 1 VwVfG, § 76 Abs. 1 EnWG, § 83 Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 71 GWB, § 44 Abs. 4 VwVfG, § 1 Abs. 2 EnWG, § 1 Abs. 1 EnWG, § 6a GasNEV, § 6a StromNEV, § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ARegV, § 13 Abs. 3, 4 ARegV, § 6 Abs. 2 GasNEV, § 82 Abs. 1 EnWG, § 82 Abs. 2 EnWG

  • Wolters Kluwer

    Bindung eines Netzbetreibers an die ihm gegenüber eingetretene Bestandskraft der Festlegung der Tagesneuwerte durch die Bundesnetzagentur

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zur Festlegung Tagesneuwerte II

  • rewis.io

    Energiewirtschaftliche Verwaltungssache zur Entgeltgenehmigung für den Zugang zu einem Gasverteilernetz: Bindungswirkung der Festlegung der Bundesnetzagentur zur Ermittlung der Tagesneuwerte bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen - Festlegung Tagesneuwerte II

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindung eines Netzbetreibers an die ihm gegenüber eingetretene Bestandskraft der Festlegung der Tagesneuwerte durch die Bundesnetzagentur

  • rechtsportal.de

    GasNEV § 6 Abs. 3
    Bindung eines Netzbetreibers an die ihm gegenüber eingetretene Bestandskraft der Festlegung der Tagesneuwerte durch die Bundesnetzagentur

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Festlegungen der Bundesnetzagentur gegenüber Netzbetreibern bei Ermittlung der Tageswerte bindend

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Festlegungen der Bundesnetzagentur gegenüber Netzbetreibern bei Ermittlung der Tageswerte bindend

  • hoech-partner.de (Kurzinformation)

    Festlegung zu den Preisindizes trotz Rechtswidrigkeit zu beachten

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Festlegung Tagesneuwerte II

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 336
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerwG, 25.09.2013 - 6 C 13.12

    Telekommunikation; Zusammenschaltung von Telefonnetzen; Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus BGH, 16.12.2014 - EnVR 54/13
    Nach allgemeinen Grundsätzen darf ein Gericht einen Verwaltungsakt, der gegenüber einer Vielzahl von Personen wirkt, auf die erfolgreiche Anfechtungsklage oder Beschwerde eines Betroffenen nur aufheben, soweit er zwischen den Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens wirkt (vgl. nur BVerwGE 148, 48 Rn. 66).

    Soweit sich aus dem jeweiligen Fachrecht nichts Abweichendes ergibt, kommt es dabei darauf an, ob der Verwaltungsakt von allen Adressaten nur einheitlich befolgt werden kann oder nicht (vgl. BVerwGE 148, 48 Rn. 66; Hanebeck in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2. Aufl., § 83 Rn. 9 unter Hinweis auf § 44 Abs. 4 VwVfG analog; siehe auch Senat, Beschluss vom 3. Juli 1976 - KVR 4/75, BGHZ 67, 104, 110 f. - Vitamin B 12).

    Beruht eine unterschiedliche Behandlung - wie hier - lediglich auf den rechtlichen Wirkungen der im Verhältnis zu denjenigen Adressaten, die von der Einlegung eines Rechtsmittels abgesehen haben, eingetretenen Bestandskraft eines Verwaltungsakts, ist eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung gegeben (vgl. BVerwGE 148, 48 Rn. 72).

    Das Regulierungsziel der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs beinhaltet nämlich, dass die Marktteilnehmer eine hinreichend verlässliche Kalkulations- und Planungsgrundlage für ihre Investitionsentscheidungen haben (vgl. BVerwGE 148, 48 Rn. 73 mwN).

    Damit bleibt letztlich der Bundesnetzagentur die in ihrem pflichtgemäßen Ermessen stehende Entscheidung überlassen, ob die rechtswidrige, im Verhältnis zu den nicht an einem gerichtlichen Verfahren beteiligten Unternehmen aber weiterhin bestandskräftige Festlegung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zumindest mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen ist (vgl. BVerwGE 148, 48 Rn. 74).

  • BGH, 09.10.2012 - EnVR 88/10

    SWM Infrastruktur GmbH

    Auszug aus BGH, 16.12.2014 - EnVR 54/13
    Dies sind, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahreshöchstlast, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen, mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat (BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 59 - SWM Infrastruktur GmbH, vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 112 - Stadtwerke Konstanz GmbH und vom 7. Oktober 2014 - EnVR 25/12 Rn. 44).

    Dies hat er damit begründet, dass die Anzahl von Zählpunkten ähnlich wie die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ARegV ausdrücklich genannte Anzahl der Anschlusspunkte in der Regel durch Kundenanforderungen vorgegeben und vom Netzbetreiber allenfalls in begrenztem Umfang beeinflussbar ist (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 70 ff. - SWM Infrastruktur GmbH).

    Die Bedeutung dieses Kriteriums erschöpft sich nach der Rechtsprechung des Senats darin, dass es sich bei der von dem Netzbetreiber geltend gemachten Besonderheit der Versorgungsaufgabe um eine solche - untypische - Besonderheit handeln muss, die in den für den Effizienzvergleich herangezogenen Vergleichsparametern nicht berücksichtigt wird (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 62 - SWM Infrastruktur GmbH).

    Vielmehr ist darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, in welchem Umfang die Kosten für diese Leistung - hier die Einrichtung und der Betrieb von Messstellen - gerade dadurch angestiegen sind, dass ihr Anteil an den insgesamt erbrachten Leistungen größer ist, als dies dem Durchschnitt entspricht (BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 76 f. - SWM Infrastruktur GmbH und vom 7. Oktober 2014 - EnVR 25/12 Rn. 57).

    Erforderlich wäre ein Nachweis der Mehrkosten, die gerade dadurch entstehen, dass die Anzahl von Messstellen pro Ausspeisepunkt über dem Durchschnitt liegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 77 - SWM Infrastruktur GmbH und EnVR 86/10, ZNER 2012, 609 Rn. 25).

  • BGH, 07.10.2014 - EnVR 25/12

    Festlegung von Erlösobergrenzen für einen Gasnetzbetreiber: Behandlung der Kosten

    Auszug aus BGH, 16.12.2014 - EnVR 54/13
    Dies sind, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahreshöchstlast, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen, mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat (BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 59 - SWM Infrastruktur GmbH, vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 112 - Stadtwerke Konstanz GmbH und vom 7. Oktober 2014 - EnVR 25/12 Rn. 44).

    Angesichts dessen darf eine Bereinigung des Effizienzwerts nicht deshalb abgelehnt werden, weil dem in Rede stehenden Umstand bei der dem Effizienzvergleich zugrundeliegenden generalisierenden Betrachtung keine signifikante Bedeutung zukommt (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - EnVR 25/12, juris Rn. 51).

    Vielmehr ist darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, in welchem Umfang die Kosten für diese Leistung - hier die Einrichtung und der Betrieb von Messstellen - gerade dadurch angestiegen sind, dass ihr Anteil an den insgesamt erbrachten Leistungen größer ist, als dies dem Durchschnitt entspricht (BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 76 f. - SWM Infrastruktur GmbH und vom 7. Oktober 2014 - EnVR 25/12 Rn. 57).

    Insoweit ist zwar zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Berechnung der Mehrkosten im Hinblick auf die kalkulatorischen Abschreibungen der Altanlagen nach den Maßgaben des § 6 Abs. 2 GasNEV auf Basis der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu erfolgen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2014 - EnVR 25/12, Rn. 61).

  • BGH, 12.11.2013 - EnVR 33/12

    Energiewirtschaftliche Verwaltungssache: Gerichtliche Überprüfbarkeit der

    Auszug aus BGH, 16.12.2014 - EnVR 54/13
    Außerdem sei das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 6 Abs. 2 ARegV rechtsfehlerhaft ermittelt worden, weil die in der Festlegung vom 17. Oktober 2007 gebildeten Indexreihen - was das Beschwerdegericht in einem anderen Verfahren erkannt und vom Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 12. November 2013 (EnVR 33/12, RdE 2014, 113 - Festlegung Tagesneuwerte) bestätigt worden sei - sachfremd seien und die Festlegung damit rechtswidrig sei.

    Dem steht nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht die Festlegung auf die Beschwerden anderer Netzbetreiber unter anderem durch Beschluss vom 6. Juni 2012 (VI-3 Kart 269/07, juris) aufgehoben hat und die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde vor dem erkennenden Senat ohne Erfolg geblieben ist (Senatsbeschluss vom 12. November 2013 - EnVR 33/12, RdE 2014, 113 - Festlegung Tagesneuwerte).

    Auf den Umstand, dass das Beschwerdegericht die Festlegung auf die Beschwerden anderer Netzbetreiber unter anderem durch Beschluss vom 6. Juni 2012 (VI-3 Kart 269/07, juris) aufgehoben hat und die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde vor dem erkennenden Senat ohne Erfolg geblieben ist (Senatsbeschluss vom 12. November 2013 - EnVR 33/12, RdE 2014, 113 - Festlegung Tagesneuwerte), kann sich die Betroffene nicht berufen, weil die Festlegung insoweit in persönlicher Hinsicht teilbar ist.

    Lediglich wenn die ihr zugrunde liegende Würdigung unvollständig oder widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt, darf das Rechtsbeschwerdegericht eine solche Wertung beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - EnVR 33/12, RdE 2014, 113 Rn. 25 mwN - Festlegung Tagesneuwerte).

  • BGH, 09.10.2012 - EnVR 86/10

    Festlegung der Erlösobergrenzen für ein Elektrizitätsverteilernetz: Bestimmung

    Auszug aus BGH, 16.12.2014 - EnVR 54/13
    Maßgeblich ist insoweit die Kostensituation des betroffenen Netzbetreibers (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 86/10, ZNER 2012, 609 Rn. 30).

    Erforderlich wäre ein Nachweis der Mehrkosten, die gerade dadurch entstehen, dass die Anzahl von Messstellen pro Ausspeisepunkt über dem Durchschnitt liegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 77 - SWM Infrastruktur GmbH und EnVR 86/10, ZNER 2012, 609 Rn. 25).

    Er trägt deshalb das Risiko der Nichterweislichkeit (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 86/10, ZNER 2012, 609 Rn. 31).

  • BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 4.09

    Frequenz; Funkfrequenz; Zuteilung; Zuteilungsanspruch; Vergabe; Vergabeanordnung;

    Auszug aus BGH, 16.12.2014 - EnVR 54/13
    Im Wesen eines derart gestuften Verfahrens liegt es, dass die einzelnen Entscheidungen der selbstständigen Bestandskraft fähig sind und daher für sich genommen der Anfechtung unterliegen (vgl. BVerwGE 134, 368 Rn. 25).

    Doch dies unterscheidet das Modell des gestuften Verfahrens nicht von dem Modell der Rechtsschutzkonzentration nach § 44a Satz 1 VwGO, denn auch und gerade unter dieser Prämisse müsste die Regulierungsbehörde damit rechnen, dass ein auf einer früheren Stufe unterlaufener ergebnisrelevanter Rechtsfehler erst nachträglich rechtskräftig festgestellt wird (vgl. BVerwGE 134, 368 Rn. 26).

    Zudem kann die Regulierungsbehörde gegebenenfalls durch zweckmäßige Zusammenfassung mehrerer Beschlusskammerentscheidungen in eine bzw. deren Aufteilung auf mehrere Allgemeinverfügungen die Rahmenbedingungen, unter denen Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann, gegenständlich und zeitlich in gewissem Umfang selbst steuern (vgl. BVerwGE 134, 368 Rn. 27).

  • BVerwG, 28.11.1986 - 8 C 122.84

    Altbauwohnraum in Berlin - Mietpreisbindung - Steuerbegünstigte Wohnung -

    Auszug aus BGH, 16.12.2014 - EnVR 54/13
    Damit haben Gerichte und Behörden die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung grundsätzlich ohne eigenständige Überprüfung als verbindlich zu beachten (BGH, Urteile vom 4. Februar 2002 - XII ZR 301/01, BGHZ 158, 19, 22 und vom 14. Januar 2010 - IX ZR 50/07, NVwZ-RR 2010, 372 Rn. 7; BVerwG, NVwZ 1987, 496; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 43 Rn. 18 f.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 43 Rn. 137 ff.; MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 4. Aufl., § 17 GVG Rn. 13).

    Diese hat regelmäßig nur zum Inhalt, dass der Verwaltungsakt und die durch ihn für einen bestimmten Rechtsbereich getroffene Regelung als gegeben hingenommen werden müssen (vgl. BVerwG, NVwZ 1987, 496).

    Die in einem Verwaltungsakt getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die ihm zugrundeliegenden rechtlichen Erwägungen sind für einen anderen als den durch den Verwaltungsakt "geregelten" Rechtsbereich aber ausnahmsweise dann verbindlich, wenn eine derartige über die Tatbestandswirkung hinausgehende "Feststellungswirkung" gesetzlich angeordnet ist (vgl. BVerwGE 15, 332, 334 f.; 21, 33, 34 f.; BVerwG NVwZ 1987, 496, 497 mwN), und zwar solange und soweit der Verwaltungsakt, dessen Entscheidungssatz die Feststellung ist, nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 43 Abs. 2 VwGO entsprechend; vgl. BVerwG, RdL 1997, 278, 279).

  • BGH, 03.07.1976 - KVR 4/75

    Preisgestaltung als mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung

    Auszug aus BGH, 16.12.2014 - EnVR 54/13
    Dieser an § 71 GWB angelehnten Vorschrift (vgl. BT-Drucks. 15/3917, S. 72) kommt indes insoweit kein anderer Regelungsgehalt zu, als auch sie das Vorliegen einer materiellen Beschwer und die Verletzung eigener Rechte voraussetzt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Juli 1976 - KVR 4/75, BGHZ 67, 104, 110 f. - Vitamin B 12, vom 10. April 1984 - KVR 8/83, WuW/E 2077, 2079 - Coop Supermagazin und vom 28. Juni 2005 - KVR 27/04, BGHZ 163, 296, 301 - Arealnetz).

    Soweit sich aus dem jeweiligen Fachrecht nichts Abweichendes ergibt, kommt es dabei darauf an, ob der Verwaltungsakt von allen Adressaten nur einheitlich befolgt werden kann oder nicht (vgl. BVerwGE 148, 48 Rn. 66; Hanebeck in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2. Aufl., § 83 Rn. 9 unter Hinweis auf § 44 Abs. 4 VwVfG analog; siehe auch Senat, Beschluss vom 3. Juli 1976 - KVR 4/75, BGHZ 67, 104, 110 f. - Vitamin B 12).

  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

    Auszug aus BGH, 16.12.2014 - EnVR 54/13
    Dies sind, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahreshöchstlast, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen, mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat (BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 59 - SWM Infrastruktur GmbH, vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 112 - Stadtwerke Konstanz GmbH und vom 7. Oktober 2014 - EnVR 25/12 Rn. 44).

    Für die Anzahl der Messstellen eines Gasverteilernetzes gilt dies gleichermaßen (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 114 - Stadtwerke Konstanz GmbH).

  • OLG Düsseldorf, 06.06.2012 - 3 Kart 269/07

    Maßgebliche Preisindizes bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Abs. 3

    Auszug aus BGH, 16.12.2014 - EnVR 54/13
    Dem steht nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht die Festlegung auf die Beschwerden anderer Netzbetreiber unter anderem durch Beschluss vom 6. Juni 2012 (VI-3 Kart 269/07, juris) aufgehoben hat und die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde vor dem erkennenden Senat ohne Erfolg geblieben ist (Senatsbeschluss vom 12. November 2013 - EnVR 33/12, RdE 2014, 113 - Festlegung Tagesneuwerte).

    Auf den Umstand, dass das Beschwerdegericht die Festlegung auf die Beschwerden anderer Netzbetreiber unter anderem durch Beschluss vom 6. Juni 2012 (VI-3 Kart 269/07, juris) aufgehoben hat und die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde vor dem erkennenden Senat ohne Erfolg geblieben ist (Senatsbeschluss vom 12. November 2013 - EnVR 33/12, RdE 2014, 113 - Festlegung Tagesneuwerte), kann sich die Betroffene nicht berufen, weil die Festlegung insoweit in persönlicher Hinsicht teilbar ist.

  • BGH, 29.04.2008 - KVR 28/07

    EDIFACT

  • BGH, 06.11.2012 - EnVR 101/10

    E. ON Hanse AG

  • BVerwG, 16.07.1964 - II C 66.61

    Anspruch eines Beamten auf neue Sachentscheidung bei "Änderung der Sachlage"

  • BGH, 10.04.1984 - KVR 8/83

    Co op AG/Supermagazin GmbH

  • BGH, 28.06.2005 - KVR 27/04

    Arealnetz

  • BGH, 04.02.2004 - XII ZR 301/01

    Langfristige Mietverträge sind keine kreditähnlichen Geschäfte

  • BGH, 14.01.2010 - IX ZR 50/07

    Kommunales Abgabenrecht: Fälligkeit einer Beitragsforderung für die Erschließung

  • BGH, 28.06.2011 - EnVR 48/10

    EnBW Regional AG

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

  • BVerwG, 24.01.1957 - I C 194.54

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 24.06.1960 - VII C 53.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.02.1963 - VIII C 28.62

    Anspruch auf Anerkennung als politischer Häftling - Anforderungen an die Annahme

  • BVerwG, 25.03.1965 - VIII C 395.63
  • BVerwG, 28.10.1966 - VII C 38.66

    Anspruch auf Befreiung vom Wehrdienst als "letzter Sohn" - Anfechtbarkeit eines

  • BVerwG, 06.06.1975 - IV C 15.73

    Eigentumsgarantie und landesrechtliche Wirkung der Versagung einer

  • BVerwG, 09.12.1983 - 4 C 44.80

    Bebauungsfähigkeit - Baugenehmigung - Feststellungswirkung - Bauvorbescheid -

  • BVerwG, 11.01.1985 - 7 C 74.82

    Drittanfechtungsklage im Atomrecht; Abgrenzung zwischen Teilgenehmigung und

  • BVerwG, 11.03.1993 - 7 C 4.92

    Atomgesetz - Teilgenehmigung - Positives Gesamturteil - Verfestigung

  • BVerwG, 17.04.1997 - 3 C 2.95

    Recht der Landwirtschaft - Milchwirtschaft, Rechtsqualität der Bescheinigung über

  • BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 125.64

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.04.2015 - I ZR 13/14

    Zulässigkeit der "Tagesschau-App"

    Solange ein solcher Verwaltungsakt nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben worden oder nichtig ist, ist die Zulässigkeit des beanstandeten Verhaltens einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen (sogenannte Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts, vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 125/04, WRP 2007, 1359; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - IX ZR 50/07, NVwZ-RR 2010, 372 Rn. 7; Beschluss vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13, N&R 2015, 107 Rn. 19).
  • LG Braunschweig, 31.08.2017 - 3 O 21/17

    Schadensersatzklage eines Käufers eines vom Abgasskandal betroffen Fahrzeugs

    Von Ausnahmen im Bereich der Amtshaftung abgesehen, in denen die Amtspflichtverletzung im Erlass eines rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehen soll (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 18.11.2010, III ZR 239/09, Rn. 12 - zitiert nach juris), entfalten solche unanfechtbaren Verwaltungsakte eine sogenannte Tatbestandswirkung dahingehend, dass auch Zivilgerichte nicht nur die Tatsache des Erlasses des Verwaltungsakts als solche, sondern auch die Feststellung und/oder die Regelung, die mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, als für sie bindend anzunehmen haben (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 30.04.2015, I ZR 13/14, Rn. 31; BGH, Beschluss vom 16.12.2014, EnVR 54/13, Rn. 19; BGH, Urteil vom 21.09.2006, IX ZR 89/05, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB 29/04 Rn. 7 - jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 14.04.2015 - EnVR 16/14

    Festlegung der Erlösobergrenzen für ein Elektrizitätsverteilernetz: Bereinigung

    Dies sind, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahreshöchstlast, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen, mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat (BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 59 - SWM Infrastruktur GmbH, vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 112 - Stadtwerke Konstanz GmbH und vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13 Rn. 38 - Festlegung Tagesneuwerte II).

    Dies hat er damit begründet, dass die Anzahl von Zählpunkten ähnlich wie die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ARegV ausdrücklich genannte Anzahl der Anschlusspunkte in der Regel durch Kundenanforderungen vorgegeben und vom Netzbetreiber allenfalls in begrenztem Umfang beeinflussbar ist (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 70 ff. - SWM Infrastruktur GmbH; ebenso für die Anzahl der Zählpunkte eines Gasverteilernetzes Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13 Rn. 40 mwN - Festlegung Tagesneuwerte II).

    Angesichts dessen darf eine Bereinigung des Effizienzwerts nicht deshalb abgelehnt werden, weil dem in Rede stehenden Umstand bei der dem Effizienzvergleich zugrundeliegenden generalisierenden Betrachtung keine signifikante Bedeutung zukommt (Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13 Rn. 41 mwN - Festlegung Tagesneuwerte II).

    Die Bedeutung dieses Kriteriums erschöpft sich nach der Rechtsprechung des Senats darin, dass es sich bei der von dem Netzbetreiber geltend gemachten Besonderheit der Versorgungsaufgabe um eine solche - untypische - Besonderheit handeln muss, die in den für den Effizienzvergleich herangezogenen Vergleichsparametern nicht berücksichtigt wird (Senatsbeschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 62 - SWM Infrastruktur GmbH und vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13 Rn. 42 mwN - Festlegung Tagesneuwerte II).

    Vielmehr ist darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, in welchem Umfang die Kosten für diese Leistung - hier die Einrichtung und der Betrieb von Zählpunkten - gerade dadurch angestiegen sind, dass ihr Anteil an den insgesamt erbrachten Leistungen größer ist, als dies dem Durchschnitt entspricht (BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 76 f. - SWM Infrastruktur GmbH und vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13 Rn. 44 mwN - Festlegung Tagesneuwerte II).

    Maßgeblich ist insoweit die Kostensituation des betroffenen Netzbetreibers (Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13 Rn. 44 mwN - Festlegung Tagesneuwerte II).

    Lediglich wenn die ihr zugrunde liegende Würdigung unvollständig oder widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt, darf das Rechtsbeschwerdegericht eine solche Wertung beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13 Rn. 45 mwN - Festlegung Tagesneuwerte II).

    Erforderlich wäre ein Nachweis der Mehrkosten, die gerade dadurch entstehen, dass die Anzahl von Zählpunkten pro Anschlusspunkt über dem Durchschnitt liegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 77 - SWM Infrastruktur GmbH und EnVR 86/10, ZNER 2012, 609 Rn. 25 sowie vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13 Rn. 47 - Festlegung Tagesneuwerte II).

    Er trägt deshalb das Risiko der Nichterweislichkeit (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 86/10, ZNER 2012, 609 Rn. 31 und vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13 Rn. 48 - Festlegung Tagesneuwerte II).

  • BGH, 07.06.2016 - EnVR 1/15

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Ermittlung der proportional

    a) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass eine Besonderheit der Versorgungsaufgabe im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV vorliegt, weil dazu - wie hier - auch eine über dem Durchschnitt der Netzbetreiber von Elektrizitätsverteilernetzen liegende Anzahl von Zählpunkten gehören kann (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 70 ff. - SWM Infrastruktur GmbH; ebenso für die Anzahl der Zählpunkte eines Gasverteilernetzes Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13, RdE 2015, 183 Rn. 40 mwN - Festlegung Tagesneuwerte II).

    Vielmehr ist darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, in welchem Umfang die Kosten für diese Leistung - hier die Einrichtung und der Betrieb von Zählpunkten - gerade dadurch angestiegen sind, dass ihr Anteil an den insgesamt erbrachten Leistungen größer ist, als dies dem Durchschnitt entspricht (BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 76 f. - SWM Infrastruktur GmbH und vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13, RdE 2015, 183 Rn. 44 mwN - Festlegung Tagesneuwerte II).

    Maßgeblich ist insoweit die Kostensituation des betroffenen Netzbetreibers (Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2014, aaO - Festlegung Tagesneuwerte II).

    Lediglich wenn die ihr zugrunde liegende Würdigung unvollständig oder widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt, darf das Rechtsbeschwerdegericht eine solche Wertung beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13, RdE 2015, 183 Rn. 45 mwN - Festlegung Tagesneuwerte II).

    Damit ist den Anforderungen des Senats an den Nachweis der in § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV normierten Voraussetzungen Genüge getan (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 77 - SWM Infrastruktur GmbH und EnVR 86/10, ZNER 2012, 609 Rn. 25 sowie vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13, RdE 2015, 183 Rn. 47 - Festlegung Tagesneuwerte II).

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 486/18

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Festlegung der Bundesnetzagentur

    Allerdings ist eine Festlegung der Regulierungsbehörde im Sinne von § 29 EnWG auf eine erfolgreiche Anfechtungsbeschwerde hin grundsätzlich nur soweit aufzuheben, wie sie zwischen den Beteiligten des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens wirkt (BGH, Beschluss vom 12.04.2016, EnVR 25/13, Rn. 39; Beschluss vom 16.12.2014, EnVR 54/13, Rn. 25 f. unter Verweis auf BVerwGE 124, 368 Rn. 27, jeweils - wie auch die nachfolgenden, nicht mit einer Fundstelle versehenen Entscheidungen - zitiert nach juris).

    Insoweit bestehen bei der Anfechtung einer Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 Abs. 2 VwVfG, um die es sich bei einer Festlegung der Regulierungsbehörde gemäß § 29 Abs. 1 EnWG handelt (Boos in: Danner/Theobald, 100. EL, Energierecht, § 75 EnWG, Rn. 42), keine Besonderheiten gegenüber den allgemeinen Grundsätzen (BGH, Beschluss vom 12.04.2016, EnVR 25/13, Rn. 39; Beschluss vom 16.12.2014, EnVR 54/13, Rn. 25 f.).

    Allein der Umstand, dass die Bundesnetzagentur die Ausgangsfestlegung einheitlich erlassen hat und die Festlegung im Ausgangspunkt eine gleichmäßige Behandlung aller hiervon adressierten Letztverbraucher gewährleisten sollte, vermag schließlich die Annahme einer persönlichen Unteilbarkeit der Ausgangsfestlegung ebenfalls nicht zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2014, EnVR 54/13, Rn. 28).

    Der Bundesgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits mehrfach entschieden, dass die Bestandskraft einer allgemeinen Festlegung eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu denjenigen Netzbetreibern, die die Festlegung angefochten haben, darstellt (BGH, Beschluss vom 23.01.2018, EnVR 5/17, Rn. 22; Beschluss vom 16.12.2014, EnVR 54/13, Rn. 32).

  • BGH, 12.04.2016 - EnVR 25/13

    Netzentgeltbefreiung II - Stromnetzentgeltverordnung: Nichtigkeit der Regelungen

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats auch für Allgemeinverfügungen (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13, RdE 2015, 183 Rn. 25 - Festlegung Tagesneuwerte II).

    Unteilbar sind grundsätzlich solche Allgemeinverfügungen, deren Regelungen und Regelungsbestandteile einen untrennbaren Zusammenhang bilden, so dass nicht einzelne Elemente von ihnen isoliert angefochten werden können (BGH, RdE 2015, 183 Rn. 26 - Festlegung Tagesneuwerte II).

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2017 - 5 Kart 17/15

    Zuordnung von Aufwendungen für den Differenzbilanzkreis zum Ausgleich von

    So hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass eine "inter-omnes"-Wirkung nicht in Betracht kommt, wenn sich mehrere gegen denselben Bescheid wehren (BGH, Beschluss vom 16.12.2014 - EnVR 54/13 Rn. 23 ff. "Festlegung Tagesneuwerte II").
  • BGH, 12.07.2016 - EnVR 15/15

    Unbefristete Genehmigung - Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren:

    Etwas anderes gälte nur dann, wenn die getroffenen Regelungen und Regelungsbestandteile einen untrennbaren Zusammenhang bildeten, so dass nicht einzelne Elemente von ihnen isoliert angefochten werden könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13, RdE 2015, 183 Rn. 20 ff. - Festlegung Tagesneuwerte II).
  • OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 487/18

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Festlegung der Bundesnetzagentur

    Allerdings ist eine Festlegung der Regulierungsbehörde im Sinne von § 29 EnWG auf eine erfolgreiche Anfechtungsbeschwerde hin grundsätzlich nur soweit aufzuheben, wie sie zwischen den Beteiligten des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens wirkt (BGH, Beschluss vom 12.04.2016, EnVR 25/13, Rn. 39; Beschluss vom 16.12.2014, EnVR 54/13, Rn. 25 f. unter Verweis auf BVerwGE 124, 368 Rn. 27).

    Allein der Umstand, dass die Bundesnetzagentur die Ausgangsfestlegung einheitlich erlassen hat und die Festlegung im Ausgangspunkt eine gleichmäßige Behandlung aller hiervon adressierten Letztverbraucher gewährleisten sollte, vermag schließlich die Annahme einer persönlichen Unteilbarkeit der Ausgangsfestlegung ebenfalls nicht zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2014, EnVR 54/13, Rn. 28).

    Der Bundesgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits mehrfach entschieden, dass die Bestandskraft einer allgemeinen Festlegung eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu denjenigen Netzbetreibern, die die Festlegung angefochten haben, darstellt (BGH, Beschluss vom 23.01.2018, EnVR 5/17, Rn. 22; Beschluss vom 16.12.2014, EnVR 54/13, Rn. 32).

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 134/18

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Festlegung der Bundesnetzagentur

    Allerdings ist eine Festlegung der Regulierungsbehörde im Sinne von § 29 EnWG auf eine erfolgreiche Anfechtungsbeschwerde hin grundsätzlich nur soweit aufzuheben, wie sie zwischen den Beteiligten des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens wirkt (BGH, Beschluss vom 12.04.2016, EnVR 25/13, Rn. 39; Beschluss vom 16.12.2014, EnVR 54/13, Rn. 25 f. unter Verweis auf BVerwGE 124, 368 Rn. 27).

    Allein der Umstand, dass die Bundesnetzagentur die Ausgangsfestlegung einheitlich erlassen hat und die Festlegung im Ausgangspunkt eine gleichmäßige Behandlung aller hiervon adressierten Letztverbraucher gewährleisten sollte, vermag schließlich die Annahme einer persönlichen Unteilbarkeit der Ausgangsfestlegung ebenfalls nicht zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2014, EnVR 54/13, Rn. 28).

    Der Bundesgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits mehrfach entschieden, dass die Bestandskraft einer allgemeinen Festlegung eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu denjenigen Netzbetreibern, die die Festlegung angefochten haben, darstellt (BGH, Beschluss vom 23.01.2018, EnVR 5/17, Rn. 22; Beschluss vom 16.12.2014, EnVR 54/13, Rn. 32).

  • BGH, 14.04.2015 - EnVR 45/13

    Zuhause-Kraftwerk - Besonderes Missbrauchsverfahren der Regulierungbehörde in

  • OLG Düsseldorf, 12.09.2018 - 3 Kart 210/15

    Anerkennungsfähigkeit von Personalzusatzkosten dritter Unternehmen als dauerhaft

  • OLG Düsseldorf, 18.05.2016 - 3 Kart 174/14

    Voraussetzungen der Genehmigung des Netzanschlusses eines Gaskraftwerks durch

  • OLG Düsseldorf, 04.05.2017 - 3 Kart 16/16

    Anwendung der Festlegung BK4-12/656 auf eine genehmigte Investitionsmaßnahme

  • BGH, 15.05.2017 - EnVR 39/15

    Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen: Voraussetzungen eines individuellen

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 5 Kart 33/14

    Ermittlung der Tagesneuwerte für betriebsnotwendige Anlagegüter des Betreibers

  • BGH, 05.07.2022 - EnVR 77/20

    REGENT - Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anforderungen an die

  • OLG Düsseldorf, 30.06.2021 - 3 Kart 15/20

    Anfechtungsbeschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur Zuordnung

  • BGH, 23.03.2021 - EnVR 74/19

    Individuelles Netzentgelt V

  • BGH, 23.01.2018 - EnVR 5/17

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anspruch eines

  • BGH, 12.12.2017 - EnVR 2/17

    Festlegung BEATE - Energiewirtschaftsrechtliche Festlegung von Vorgaben zur

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 83/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Zuordnung von

  • BGH, 15.05.2017 - EnVR 40/15

    Maßgeblichkeit des kaufmännisch-bilanziellen Strombezugs i.R. der Vereinbarungen

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 132/20

    Die in Tenorziffer 3. der Festlegung der Bundesnetzagentur zu Vorgaben von

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2022 - 3 Kart 119/21
  • BGH, 05.07.2022 - EnVR 80/20

    Berechnung distanzunabhängiger Einspeiseentgelte und Ausspeiseentgelte als

  • OLG Düsseldorf, 23.03.2022 - 3 Kart 25/21

    1. Die unter Tenorziffer 3 der Festlegung vom 12.2020 (BK4-12-656A02)

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 23/20

    Die in Tenorziffer 3. der Festlegung der Bundesnetzagentur zu Vorgaben von

  • BGH, 23.03.2021 - EnVR 85/19

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Rückwirkende Änderung der

  • BGH, 05.07.2022 - EnVR 79/20

    Berechnung distanzunabhängiger Einspeiseentgelte und Ausspeiseentgelte als

  • BGH, 03.06.2020 - EnVR 50/18

    GasNEV: Zeitnahe übliche Anschaffungs- und Herstellungskosten im Beitrittsgebiet

  • OLG Stuttgart, 07.04.2016 - 201 Kart 12/14

    Energierecht: Darlegungs- und Beweislast im Verfahren der Überprüfung der

  • OLG Düsseldorf, 15.02.2017 - 3 Kart 84/15
  • BGH, 05.07.2022 - EnVR 78/20

    Berechnung distanzunabhängiger Einspeiseentgelte und Ausspeiseentgelte als

  • BGH, 05.07.2022 - EnVR 81/20

    Festlegung der Berechnung distanzunabhängiger Ein- und Ausspeiseentgelte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2023 - 9 B 91/23

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in Fällen

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2018 - 3 Kart 21/17

    Zulässigkeit der Beschwerde einer Energieversorgungsunternehmens gegen die

  • OLG Düsseldorf, 19.05.2021 - 3 Kart 159/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Aufhebung einer

  • BGH, 16.05.2023 - XI ZR 137/22

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BGH, 23.03.2021 - EnVR 97/19

    Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts durch einen örtlichen Netzbetreiber

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2018 - 3 Kart 22/17
  • OLG Düsseldorf, 25.04.2018 - 3 Kart 20/17

    Zulässigkeit der Beschwerde einer Energieversorgungsunternehmens gegen die

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 306/12

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur zur "Standardisierung

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 157/20

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 Kart 15/20 v. 30.06.2021

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